AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für private Bildungsangebote der Stiftung Grone-Schule – gemeinnützig – und ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend GRONE genannt)

Die Veranstaltungen von GRONE werden laut neuestem Angebot des jeweiligen Bildungszentrums und unter Berücksichtigung der folgenden Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.

1. Anmeldung und Teilnahme
1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für den Bereich der privaten Bildungsangebote. Die Teilnahme ist jedermann/-frau möglich.

1.2. Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem/der Teilnehmer/in erfüllt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind von dem/der Teilnehmer/in selbst zu prüfen und sind den Veranstaltungsangeboten von GRONE zu entnehmen und / oder im jeweiligen GRONE-Bildungszentrum zu erfragen. GRONE berät und informiert den/die Teilnehmer/in über die Bedingungen und Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet GRONE oder die sonst zuständige Stelle.

1.3. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, behält sich GRONE den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung vor. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren.

2. Anmeldung und Vertragsabschluss
2.1. Vor Teilnahme füllt der/die Teilnehmer/in eine verbindliche Anmeldung aus. Mit der Anmeldung erkennt der/die Teilnehmer/in diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an.

2.2. Durch die Aushändigung oder Zusendung der Anmeldebestätigung durch GRONE kommt der Vertrag zustande.

2.3. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich. Der Volljährigkeitseintritt hat auf diesen Vertrag keinen Einfluss.

3. Durchführung / Widerruf
3.1. Mit der Anmeldung erhält der/die Teilnehmer/in eine Widerrufsbelehrung mit einem Widerrufsformular gemäß Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB.

3.2. GRONE behält sich vor, einen Lehrgang aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen, z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Bei einer Verschiebung des geplanten Lehrgangsbeginns um mehr als einen Monat oder bei einer Unterbrechung um mindestens vier Veranstaltungstermine besteht ein Rücktrittsrecht des/der Teilnehmer/in.

3.3. Der/die Teilnehmer/in hat keinen Anspruch auf eine/n bestimmte/n Referenten/in oder Veranstaltungsraum. GRONE behält sich vor, bei kurzfristiger Erkrankung des/der zuständigen Referenten/in die vorgesehene Abfolge einzelner Veranstaltungsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer/innen unverzüglich benachrichtigt.

4. Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
4.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe aus der Anmeldung hervorgeht.

4.2. Sofern eine Anmeldegebühr ausgewiesen ist, ist diese in voller Höhe bei der Anmeldung fällig.

4.3. Bei Lehrgängen bis zu einer Dauer von 3 Monaten ist die gesamte Gebühr 14 Tage nach Rechnungsstellung, spätestens bis zum Lehrgangsbeginn, fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei GRONE.

4.4. Für Lehrgänge mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten wird die Zahlung der Gebühren in monatlichen gleichbleibenden Beträgen (Zahlungsraten) gewährt. Die monatliche Zahlungsrate ermittelt sich wie folgt: Gebühren dividiert durch die Anzahl der vollen Veranstaltungsmonate. Die Zahlungsraten sind jeweils im Voraus zu Beginn eines jeden Monats fällig. GRONE hat je angefangenen Monat Anspruch auf die volle monatliche Zahlungsrate.

4.5. Ratenzahlungen mit verlängerten Zahlungszielen oder abweichenden Fälligkeitsterminen haben nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit GRONE Gültigkeit. In diesem Fall erklärt sich der/die Teilnehmer/in mit dem Gebühreneinzug über das Lastschriftverfahren einverstanden.

4.6. Gebühren für Lehr- und Lernmaterialien und sonstige Gebühren sind mit der Erbringung der Leistung fällig.

4.7. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung gemäß Ziffer 3.2. oder Unterbrechung über einen Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des/der Teilnehmer/in. Im Fall der Unterbrechung hat der/die Teilnehmer/in die Veranstaltungsgebühren anteilig für die bereits erfolgten Veranstaltungszeiten zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.

5. Rücktritt / Kündigung
5.1. Ein Rücktritt ist bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn möglich. Bei einem späteren Rücktritt kann GRONE eine Entschädigung verlangen, soweit der/die Teilnehmer/in keine/n Ersatzkandidaten/in stellt.

5.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5.3. Bei Lehrgängen, die bis zu 3 Monate dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

5.4. Der/die Teilnehmer/in kann bei Veranstaltungen, die länger als 3 Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten 3 Lehrgangsmonate kündigen. Danach kann der/die Teilnehmer/in den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten 3 Veranstaltungsmonate ordentlich kündigen.

5.5. Bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung durch den/die Teilnehmer/in sind die bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Zahlungsraten zu entrichten; bei einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung nach Ziffer 4.5. sind die noch ausstehenden Veranstaltungsgebühren sofort fällig. Die Geltung des § 615 Satz 2 BGB (Anrechnung bei Annahmeverzug) wird abbedungen. Überzahlte Beträge werden von GRONE erstattet.

5.6. GRONE kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Teilnehmer/in gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt und dieses Handeln auch nach schriftlicher Abmahnung durch GRONE fortsetzt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/in schuldhaft den Unterrichtsablauf massiv stört oder andere eilnehmer/innen oder Dozenten belästigt oder bedroht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der/die Teilnehmer/in mit der Zahlung der Veranstaltungsgebühren in Höhe eines Betrages von drei Monatsraten in Verzug gekommen ist. Im Fall dieser außerordentlichen Kündigung durch GRONE hat der/die Teilnehmer/in die Veranstaltungsgebühren anteilig bis Ablauf der Kündigungsfristen nach Ziffern 5.2 und 5.3 zu entrichten.

6. Mitwirkung
6.1.
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung und die ausgehändigten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu beachten. Den Anweisungen der Leitung des Bildungszentrums sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetriebs ist Folge zu leisten.

6.2. Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, die für die Feststellung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zur Veranstaltung und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.

6.3. Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Gebühren.

6.4. GRONE bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 geltend zu machen.

7. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen
7.1. Jede/r Teilnehmer/in, der/die regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.

7.2. Das Bestehen einer Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Die Abnahme von internen Prüfungen und die Ausgabe von GRONE-Zeugnissen richten sich nach den Prüfungsordnungen von GRONE in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese können im Bildungszentrum eingesehen werden.

7.3. Für Veranstaltungen, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann von GRONE ein Fachzeugnis erstellt werden. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z.B. bei der IHK) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt GRONE keine Haftung; für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der/die Teilnehmer/in selbst verantwortlich. GRONE unterstützt den/die Teilnehmer/in hierbei.

8. Haftung
8.1. Gegen alle Unfälle während der Veranstaltungszeit und auf dem direkten Weg vom und zum Veranstaltungsort ist der/die Teilnehmer/in im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über GRONE versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

8.2. GRONE haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens GRONE; sie haftet nicht für etwaige Vermögensschäden des/der Teilnehmer/in, die aus einer nicht zustande gekommenen Veranstaltung oder aus einem Abbruch einer Veranstaltung resultieren. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet GRONE nur bei einfacher Fahrlässigkeit.

8.3. GRONE haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe des/der Teilnehmer/in.

9. Verzugskosten
9.1. Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem/der Teilnehmer/in kann nach eintretendem Zahlungsverzug ein Betrag von EUR 2,50 zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten erhoben werden, höchstens aber ein Gesamtbetrag von EUR 7,50, es sei denn, der/die Teilnehmer/in weist GRONE nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

9.2. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB erhoben.

10. Gerichtsstand bei Wohnsitz im Ausland
Hat der/die Teilnehmer/in den Wohnsitz im Ausland, ist die Freie und Hansestadt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

11. Datenschutzhinweis
Der/die Teilnehmer/in erklärt ausdrücklich sein/ihr Einverständnis, dass seine/ihre Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert werden. GRONE stellt sicher, dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder entspricht. Sie können Ihr Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber widerrufen. Hier wenden Sie sich bitte an datenschutz@grone.de.

12. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, in einem solchen Fall eine Lösung zu finden, die dem ursprünglichen Sinn dieser Vertragsbestimmungen nahe kommt.

Stand: August 2018